Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Stand: 10.06.2019
Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 31 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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